In solchen Fällen genügt es für die Bejahung eines Interessenkonflikts, dass sich der Anwalt in seinen Entscheidungen für den Klienten nicht frei fühlt, weil diese seine eigenen oder die Interessen Dritter tangieren könnten, mit denen der Anwalt aus irgendwelchen Gründen verbunden ist. Es spielt keine Rolle, wie die Interessenkollision begründet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beziehen sich die in Art.