Untersagt ist dabei nicht nur die Vertretung der Interessen eines Klienten, welche denjenigen eines anderen Mandanten direkt entgegenstehen, wie dies bei Kläger und Beklagtem der Fall ist. Der Anwalt darf auch keinen Dritten vertreten, dessen Interessen diejenigen eines Klienten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten. In solchen Fällen genügt es für die Bejahung eines Interessenkonflikts, dass sich der Anwalt in seinen Entscheidungen für den Klienten nicht frei fühlt, weil diese seine eigenen oder die Interessen Dritter tangieren könnten, mit denen der Anwalt aus irgendwelchen Gründen verbunden ist.