2 unzulässige privatklägerische Doppelvertretung kann einen Einfluss auf die rechtlich geschützten Positionen der beschuldigten Person haben (vgl. dazu den Beschluss der Beschwerdekammer vom 29. November 2019 BK 17 364). Der Beschwerdeführer ist mithin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. a StPO).