2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die zuständige KESB gestützt auf Art. 75 Abs. 2 StPO über das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren zu orientieren mit dem Hinweis auf die bestehende Erforderlichkeit von Massnahmen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 392 Ziff. 2 ZGB. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.