zu und stellte in Aussicht, auf ein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 13. Juni 2018 zu verzichten, falls sich Fürsprecherin D.________ seinem Vorschlag, der Privatklägerin eine andere Rechtsvertreterin beizuordnen, nicht widersetze. Am 20. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern und beantragte was folgt: 1. Ziffer 2 der Verfügung BJS 17 31563 vom 13. Juni 2018 sei aufzuheben.