Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wird angewiesen, ein Verfahren wegen Sachbeschädigung gegen unbekannte Täterschaft zu eröffnen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet.