11. Der obsiegende Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer erachtet hierfür einen pauschalen Betrag von CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.