10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist in der Hauptsache mit seinen Begehren durchgedrungen. Seinem prozessualen Antrag, das Verfahren einer anderen Staatsanwaltschaft zuzuweisen, kommt vorliegend untergeordnete Bedeutung zu. Es rechtfertigt sich daher, die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen.