Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO bei der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Erst wenn sich eine von einem Ausstandsgrund gemäss Art. 56 Bst. b-e betroffene Person einem Ausstandsgesuch widersetzt, kommt gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO die Beschwerdeinstanz ins Spiel. Somit ist die Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren nicht zuständig für Ausstandsfragen respektive die Zuweisung des Verfahrens an eine andere Staatsanwaltschaft. In dieser Hinsicht wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.