4 9. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, indem die Staatsanwaltschaft sich einzig auf die Angaben des Polizeikommandos abstütze, zeige sie klar, dass sie nicht gewillt sei, gegen die Angehörigen der Polizei Untersuchungsmassnahmen durchzuführen. Das hier interessierende Verfahren BJS 18 11323 sei daher an eine andere, bisher nicht involvierte Staatsanwaltschaft zu übertragen. Damit ruft er den Ausstandsgrund der Vorbefassung gemäss Art. 56 Bst. b StPO an.