Darin wird erläutert, die Kantonspolizei Bern gehe davon aus, dass sie nicht für allfällige Beschädigungen am Waffenkoffer oder der Waffe selber verantwortlich sei. Trotz der unklaren Sachlage schlägt die Staatsanwaltschaft sich damit auf die Seite der Beschuldigten, ohne eigene Nachforschungen getätigt zu haben. Ein solches Vorgehen ist mit Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht vereinbar.