Gänzlich ungeklärt ist sodann die Frage, wer für die Schäden und Verschmutzungen verantwortlich ist. Schliesslich sind, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, weitere Ermittlungen erforderlich, um die Frage der (eventu- al-) vorsätzlichen Tatbegehung zu klären. Die Staatsanwaltschaft stützt die Nichtanhandnahme allein auf ein Schreiben des Polizeikommandos Bern an den Beschwerdeführer. Darin wird erläutert, die Kantonspolizei Bern gehe davon aus, dass sie nicht für allfällige Beschädigungen am Waffenkoffer oder der Waffe selber verantwortlich sei.