Gemäss den – soweit dies aufgrund der Akten beurteilt werden kann – bislang glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers deutet jedoch vieles darauf hin. Dies muss im jetzigen Verfahrensstadium ausreichen, denn für die Anhandnahme eines Verfahrens sind gerade keine eindeutigen Beweise erforderlich. Der Beschwerdeführer hat auch aufgezeigt, dass sich der Zeitpunkt der Beschädigung durch Befragung des zuständigen Polizeibeamten und Untersuchung der Waffe leicht ermitteln lässt. Gänzlich ungeklärt ist sodann die Frage, wer für die Schäden und Verschmutzungen verantwortlich ist.