Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer überzeugend dargelegt, dass zu viele Unklarheiten bestehen, um diese Frage ohne weitere Ermittlungen zum Vornherein zu verneinen. Es mag zutreffen, dass die Schäden auf den der Anzeige beigelegten Fotos kaum erkennbar sind und, so wie sie vom Beschwerdeführer beschrieben werden, eher geringfügiger Natur sind. Auch ist derzeit nicht erwiesen, dass die Beschädigungen tatsächlich während der Beschlagnahme entstanden sind. Gemäss den – soweit dies aufgrund der Akten beurteilt werden kann – bislang glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers deutet jedoch vieles darauf hin.