8. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Anzeige vom 14. Mai 2018 als Strafkläger konstituiert. Er verlangt somit nicht nur Schadenersatz, sondern die strafrechtliche Aufklärung der Tat und Verfolgung der bis anhin unbekannten Täterschaft. Somit ist vorliegend ohne Belang, ob es sich allenfalls um einen Staatshaftungsfall handelt. Ebenfalls unerheblich ist die Frage, wie hoch der angeblich entstandene Schaden zu beziffern ist. Die Problematik der Haftung betrifft die zivil- oder öffent- lich-rechtlichen Aspekte des Falles.