Weiter könne der mit der Sicherstellung betraute Polizeibeamte bezeugen, dass die Waffe bei der Beschlagnahme in einwandfreiem Zustand gewesen sei. Mit einer Befragung des Beamten und einer Untersuchung der Waffe im jetzigen Zustand lasse 3 sich problemlos feststellen, in welchem Zeitraum die Schäden eingetreten seien. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft gehe es im jetzigen Stadium nicht darum, Beweise zu würdigen und rechtliche Einordnungen vorzunehmen, sondern den Tatbestand überhaupt einmal richtig abzuklären.