7. In Bezug auf die Staatshaftung wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, der Kanton hafte nur für Schäden, welche von Mitarbeitern in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich zugefügt worden seien. Da keine weiteren Ermittlungen getätigt worden seien, sei aber insbesondere ungewiss, ob die unbekannte Täterschaft die Waffe ausserhalb ihrer amtlichen Tätigkeit beschädigt haben könnte. Diesfalls würde die Möglichkeit der Staatshaftung entfallen. Weiter könne der mit der Sicherstellung betraute Polizeibeamte bezeugen, dass die Waffe bei der Beschlagnahme in einwandfreiem Zustand gewesen sei.