Anders als der Beschwerdeführer behaupte, sei nicht erwiesen, dass die Beschädigung während der Zeit der Beschlagnahme stattgefunden habe. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, habe er seine Ansprüche auf dem Weg der Staatshaftung geltend zu machen. Insgesamt ergäben sich keine Anhaltspunkte, welche auf eine vorsätzliche Beschädigung der Waffe und des Koffers hindeuten würden. Dagegen spreche schon das Schadensbild, welches aus geringfügigen Gebrauchsspuren und Kratzern bestehen würde und somit kaum auf vorsätzliches Handeln zurückzuführen sei. Damit sei der Tatbestand der Sachbeschädigung eindeutig nicht erfüllt.