6. Die Generalstaatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Stellungnahme zunächst gegen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schaden. Die Summe von CHF 1‘170.00 erweise sich als haltlos, stelle sie gemäss Schreiben des Waffenhauses E.________ in Beilage Nr. 5 zur Anzeige doch den letzten Fertigungspreis der Waffe und keine Reparaturkosten dar. Aus den Fotos in Beilage Nr. 3 zur Anzeige lasse sich in puncto Beschädigung nichts ableiten. Anders als der Beschwerdeführer behaupte, sei nicht erwiesen, dass die Beschädigung während der Zeit der Beschlagnahme stattgefunden habe.