Genau in diesem Moment würden die Ermittlungen erst ansetzen. Auch die Feststellung, dass sicherlich keine vorsätzliche Begehung vorliege, schliesse die Staatsanwaltschaft einzig aus dem Schreiben des Polizeikommandos. Damit lasse sich aber noch nicht beurteilen, ob ein Anwendungsfall von Art. 144 StGB vorliege oder nicht.