5. Der Beschwerdeführer ist überzeugt, dass Schäden in Form von Gebrauchs- und Abriebspuren sowie Spuren von Schlägen an seiner Pistole SIG P220 respektive am Aufbewahrungskoffer in der Zeit der Beschlagnahme vom 7. Mai 2016 bis am 12. Februar 2018 entstanden sein müssen. In dieser Zeit habe sich die Waffe stets bei der Kantonspolizei Bern, entweder bei der Polizeiwache in Biel oder beim Fachbereich WSG befunden. Wann, wie und durch wen die Beschädigung genau erfolgte, könne er offensichtlich nicht sagen, da er keinen Einblick in die Polizei- Interna habe und auch nicht haben dürfe. Der Sachverhalt sei überhaupt nicht geklärt.