4. Den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört 2 oder unbrauchbar macht. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 144 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]).