Dies ist auch dann der Fall, wenn der Sachverhalt andere Rechtsgebiete, wie beispielsweise eine zivilrechtliche Streitigkeit betrifft. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, fällt eine Nichtanhandnahme ausser Betracht. In diesem Fall muss die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnen und den Tatverdacht näher abklären (LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO], 2. Aufl. 2014, N. 4 und 5 zu Art. 310; Urteil des Bundesgerichts 1B_478/2012 vom 26. November 2011 E. 2.2).