3. Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Nichtanhandnahmeverfügung auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO. Gemäss dieser Bestimmung wird die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Bestimmung verlangt klare Straflosigkeit, wovon nur ausgegangen werden kann, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Sachverhalt andere Rechtsgebiete, wie beispielsweise eine zivilrechtliche Streitigkeit betrifft.