Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Strafanzeige als Privatkläger konstituiert. Durch die Nichtanhandnahme ist er unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten.