2. Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung können die Parteien innert 10 Tagen Beschwerde führen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Strafanzeige als Privatkläger konstituiert.