Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren mit Verfügung vom 29. Mai 2018 nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Juni 2018 Beschwerde. Er verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Übertragung des Verfahrens BJS 18 11323 an eine andere, bisher nicht involvierte Staatsanwaltschaft. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in der Stellungnahme vom 6. Juli 2018 auf eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 23. Juli 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.