1. Im Rahmen einer im Jahr 2016 geführten Strafuntersuchung gegen B.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung beschlagnahmte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) unter anderem eine Pistole SIG P220. Am 14. Mai 2018 erstattete B.________ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Sachbeschädigung. Er ist der Auffassung, die Waffe und der Waffenkoffer seien während der Beschlagnahme von jemandem, vermutlich aus den Reihen der Polizei, beschädigt worden. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren mit Verfügung vom 29. Mai 2018 nicht an die Hand.