Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 262 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. August 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ v.d. Fürsprecher und Notar C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 29. Mai 2018 (BJS 18 11323) Erwägungen: 1. Im Rahmen einer im Jahr 2016 geführten Strafuntersuchung gegen B.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung beschlagnahmte die Regionale Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) unter anderem eine Pistole SIG P220. Am 14. Mai 2018 erstattete B.________ bei der Staatsan- waltschaft Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Sachbeschädigung. Er ist der Auffassung, die Waffe und der Waffenkoffer seien während der Be- schlagnahme von jemandem, vermutlich aus den Reihen der Polizei, beschädigt worden. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren mit Verfügung vom 29. Mai 2018 nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 20. Juni 2018 Beschwerde. Er verlangte die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung sowie die Übertragung des Verfahrens BJS 18 11323 an eine ande- re, bisher nicht involvierte Staatsanwaltschaft. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in der Stellungnahme vom 6. Juli 2018 auf eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 23. Juli 2018 hielt der Beschwerdeführer an sei- nen Anträgen fest. 2. Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung können die Parteien innert 10 Tagen Beschwerde führen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 Schweizerische Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0]. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Straf- sachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Strafanzeige als Privatkläger konstituiert. Durch die Nichtanhand- nahme ist er unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 3. Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Nichtanhandnahmeverfügung auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO. Gemäss dieser Bestimmung wird die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die frag- lichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Bestimmung verlangt klare Straflosigkeit, wovon nur ausgegangen wer- den kann, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Sachverhalt andere Rechtsgebiete, wie bei- spielsweise eine zivilrechtliche Streitigkeit betrifft. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, fällt eine Nichtanhandnahme ausser Betracht. In diesem Fall muss die Staatsan- waltschaft eine Untersuchung eröffnen und den Tatverdacht näher abklären (LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO], 2. Aufl. 2014, N. 4 und 5 zu Art. 310; Urteil des Bundesgerichts 1B_478/2012 vom 26. November 2011 E. 2.2). 4. Den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört 2 oder unbrauchbar macht. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 144 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]). 5. Der Beschwerdeführer ist überzeugt, dass Schäden in Form von Gebrauchs- und Abriebspuren sowie Spuren von Schlägen an seiner Pistole SIG P220 respektive am Aufbewahrungskoffer in der Zeit der Beschlagnahme vom 7. Mai 2016 bis am 12. Februar 2018 entstanden sein müssen. In dieser Zeit habe sich die Waffe stets bei der Kantonspolizei Bern, entweder bei der Polizeiwache in Biel oder beim Fachbereich WSG befunden. Wann, wie und durch wen die Beschädigung genau erfolgte, könne er offensichtlich nicht sagen, da er keinen Einblick in die Polizei- Interna habe und auch nicht haben dürfe. Der Sachverhalt sei überhaupt nicht ge- klärt. Genau aus diesem Grund sei es aber die Pflicht der Staatsanwaltschaft, die Hintergründe der Beschädigung zu ermitteln. Stattdessen stütze sich die Staatsan- waltschaft allein auf ein Schreiben des Polizeikommandos vom 11. April 2018, in welchem dieses die Beschädigung bestreite. Gerade die Angehörigen der Polizei seien aber tatverdächtig. So frage die Staatsanwaltschaft einen Dieb auch nicht, ob er die Tat begangen habe, und wenn er dies verneine, stellte sie das Verfahren ein. Genau in diesem Moment würden die Ermittlungen erst ansetzen. Auch die Fest- stellung, dass sicherlich keine vorsätzliche Begehung vorliege, schliesse die Staatsanwaltschaft einzig aus dem Schreiben des Polizeikommandos. Damit lasse sich aber noch nicht beurteilen, ob ein Anwendungsfall von Art. 144 StGB vorliege oder nicht. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Stellungnahme zunächst gegen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schaden. Die Summe von CHF 1‘170.00 erweise sich als haltlos, stelle sie gemäss Schreiben des Waffen- hauses E.________ in Beilage Nr. 5 zur Anzeige doch den letzten Fertigungspreis der Waffe und keine Reparaturkosten dar. Aus den Fotos in Beilage Nr. 3 zur An- zeige lasse sich in puncto Beschädigung nichts ableiten. Anders als der Beschwer- deführer behaupte, sei nicht erwiesen, dass die Beschädigung während der Zeit der Beschlagnahme stattgefunden habe. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, habe er seine Ansprüche auf dem Weg der Staatshaftung geltend zu machen. Insgesamt ergäben sich keine Anhaltspunkte, welche auf eine vorsätzliche Beschädigung der Waffe und des Koffers hindeuten würden. Dagegen spreche schon das Schadens- bild, welches aus geringfügigen Gebrauchsspuren und Kratzern bestehen würde und somit kaum auf vorsätzliches Handeln zurückzuführen sei. Damit sei der Tat- bestand der Sachbeschädigung eindeutig nicht erfüllt. 7. In Bezug auf die Staatshaftung wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, der Kanton hafte nur für Schäden, welche von Mitarbeitern in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich zugefügt worden seien. Da keine weiteren Ermittlungen getätigt worden seien, sei aber insbesondere ungewiss, ob die unbe- kannte Täterschaft die Waffe ausserhalb ihrer amtlichen Tätigkeit beschädigt ha- ben könnte. Diesfalls würde die Möglichkeit der Staatshaftung entfallen. Weiter könne der mit der Sicherstellung betraute Polizeibeamte bezeugen, dass die Waffe bei der Beschlagnahme in einwandfreiem Zustand gewesen sei. Mit einer Befra- gung des Beamten und einer Untersuchung der Waffe im jetzigen Zustand lasse 3 sich problemlos feststellen, in welchem Zeitraum die Schäden eingetreten seien. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft gehe es im jetzigen Stadium nicht darum, Beweise zu würdigen und rechtliche Einordnungen vorzu- nehmen, sondern den Tatbestand überhaupt einmal richtig abzuklären. 8. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Anzeige vom 14. Mai 2018 als Strafkläger konstituiert. Er verlangt somit nicht nur Schadenersatz, sondern die strafrechtliche Aufklärung der Tat und Verfolgung der bis anhin unbekannten Täterschaft. Somit ist vorliegend ohne Belang, ob es sich allenfalls um einen Staatshaftungsfall han- delt. Ebenfalls unerheblich ist die Frage, wie hoch der angeblich entstandene Schaden zu beziffern ist. Die Problematik der Haftung betrifft die zivil- oder öffent- lich-rechtlichen Aspekte des Falles. Für die Beurteilung der Nichtanhandnahme ist einzig entscheidend, inwieweit der Sachverhalt einen Straftatbestand erfüllen könn- te. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer überzeugend dargelegt, dass zu viele Un- klarheiten bestehen, um diese Frage ohne weitere Ermittlungen zum Vornherein zu verneinen. Es mag zutreffen, dass die Schäden auf den der Anzeige beigelegten Fotos kaum erkennbar sind und, so wie sie vom Beschwerdeführer beschrieben werden, eher geringfügiger Natur sind. Auch ist derzeit nicht erwiesen, dass die Beschädigungen tatsächlich während der Beschlagnahme entstanden sind. Gemäss den – soweit dies aufgrund der Akten beurteilt werden kann – bislang glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers deutet jedoch vieles darauf hin. Dies muss im jetzigen Verfahrensstadium ausreichen, denn für die Anhandnahme eines Verfahrens sind gerade keine eindeutigen Beweise erforderlich. Der Be- schwerdeführer hat auch aufgezeigt, dass sich der Zeitpunkt der Beschädigung durch Befragung des zuständigen Polizeibeamten und Untersuchung der Waffe leicht ermitteln lässt. Gänzlich ungeklärt ist sodann die Frage, wer für die Schäden und Verschmutzungen verantwortlich ist. Schliesslich sind, wie der Beschwerdefüh- rer zu Recht ausführt, weitere Ermittlungen erforderlich, um die Frage der (eventu- al-) vorsätzlichen Tatbegehung zu klären. Die Staatsanwaltschaft stützt die Nicht- anhandnahme allein auf ein Schreiben des Polizeikommandos Bern an den Be- schwerdeführer. Darin wird erläutert, die Kantonspolizei Bern gehe davon aus, dass sie nicht für allfällige Beschädigungen am Waffenkoffer oder der Waffe selber verantwortlich sei. Trotz der unklaren Sachlage schlägt die Staatsanwaltschaft sich damit auf die Seite der Beschuldigten, ohne eigene Nachforschungen getätigt zu haben. Ein solches Vorgehen ist mit Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht vereinbar. Was mit der Pistole SIG P220 in der Zeit ihrer Aufbewahrung bei der Kantonspoli- zei Bern genau geschehen ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt völlig unklar. Aufgrund der Umstände bestehen durchaus Zweifel, dass, wie vom Beschwerdeführer zur An- zeige gebracht, ein Mitglied der Kantonspolizei seine Waffe und den dazugehören- den Waffenkoffer während der Beschlagnahme vorsätzlich beschädigt hat. Zweifel reichen für eine Nichtanhandnahme jedoch nicht aus. Die Staatsanwaltschaft hätte weitere Ermittlungen tätigen müssen, um zu klären, ob die Vorwürfe des Be- schwerdeführers berechtigt sind. Da sie dies nicht getan hat, wird die Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. 4 9. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, indem die Staatsanwalt- schaft sich einzig auf die Angaben des Polizeikommandos abstütze, zeige sie klar, dass sie nicht gewillt sei, gegen die Angehörigen der Polizei Untersuchungsmass- nahmen durchzuführen. Das hier interessierende Verfahren BJS 18 11323 sei da- her an eine andere, bisher nicht involvierte Staatsanwaltschaft zu übertragen. Da- mit ruft er den Ausstandsgrund der Vorbefassung gemäss Art. 56 Bst. b StPO an. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO bei der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Erst wenn sich eine von einem Ausstandsgrund gemäss Art. 56 Bst. b-e betroffene Person einem Ausstandsgesuch widersetzt, kommt gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO die Beschwerdeinstanz ins Spiel. Somit ist die Be- schwerdekammer im vorliegenden Verfahren nicht zuständig für Ausstandsfragen respektive die Zuweisung des Verfahrens an eine andere Staatsanwaltschaft. In dieser Hinsicht wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist in der Hauptsache mit seinen Begehren durchgedrungen. Seinem prozessualen An- trag, das Verfahren einer anderen Staatsanwaltschaft zuzuweisen, kommt vorlie- gend untergeordnete Bedeutung zu. Es rechtfertigt sich daher, die gesamten Kos- ten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. 11. Der obsiegende Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer erachtet hierfür einen pau- schalen Betrag von CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wird angewiesen, ein Verfahren wegen Sachbeschädigung ge- gen unbekannte Täterschaft zu eröffnen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 9. August 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6