Da er sich zur Zeit sowohl dem Strafverfahren als auch einer Strafe entziehen kann, ist die Notwendigkeit der Fortdauer der Haft ohnehin offensichtlich und erfordert keine weitergehende Begründung. Es gab für das Zwangsmassnahmengericht folglich auch keinen Anlass, ein Versäumnis der Staatsanwaltschaft zu korrigieren. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).