8. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts und nicht der Antrag der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer konnte sich vor dem Zwangsmassnahmengericht ausführlich äussern. Der angefochtene Entscheid begründet zudem hinreichend, weshalb die Voraussetzungen der Haftverlängerung gegeben sind. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Abgesehen davon geht bereits aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2018 hervor, weshalb sie von einem dringenden Tatverdacht, dem Vorliegen von Haftgründen und der Verhältnismässigkeit der Haft ausgeht. Ebenso wird ausgeführt, welche Ermittlungshandlungen geplant sind.