Ob im Zusammenhang mit dem Gutachten und dem Bericht des Dezernats BEX weitere Abklärungen zu treffen sind, betrifft eine Frage der Beweiswürdigung und steht im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Der Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht und der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht Klärungsbedarf sehen und die Staatsanwaltschaft nicht umgehend darauf reagierte, begründet daher ebenfalls keine Verzögerung des Verfahrens. Mit Blick auf die zahlreichen Untersuchungsergebnisse und der immer noch anhaltenden Auswertung der Daten, ist eine Verlängerung der Haft um drei Monate nicht zu beanstanden.