Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet und musste sich auch aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers im Haftentlassungsgesuch nicht dazu veranlasst sehen, konkret darzulegen, inwiefern sie das Strafverfahren genügend vorangetrieben habe. Das ergibt sich grundsätzlich anhand der vorgenommenen Untersuchungshandlungen. Mit Blick auf die seit der Tat und der Verhaftung des Beschwerdeführers durchgeführten Beweismassnahmen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Selbst wenn sich die