Ersatzmassnahmen werden nicht beantragt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen hinreichend begegnet werden kann. Der Beschwerdeführer rügt, das Verfahren sei nicht genügend vorangetrieben worden. Völlig unklar sei, weshalb die Daten der GPS-Systeme der Fahrzeuge nach wie vor nicht ausgewertet worden seien. Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet und musste sich auch aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers im Haftentlassungsgesuch nicht dazu veranlasst sehen, konkret darzulegen, inwiefern sie das Strafverfahren genügend vorangetrieben habe.