_ vom 23. Februar 2018, S. 10, Z. 437). Auch wenn der Hauptgrund dafür seine Beziehung zum Opfer gewesen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, mit dessen Tod habe sich dies geändert und der Betrieb stehe nun an erster Stelle, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Er gilt als Tatverdächtiger in der Untersuchung des Todesfalles seiner Freundin. Die Situation ist nach wie vor sehr belastend. Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Eine Flucht scheint bei dieser Ausgangslage nach wie vor sehr wahrscheinlich. Da die Fluchtgefahr bejaht wird, kann offen bleiben, ob nach wie vor Kollusionsgefahr besteht.