8 richtsrapport vom 22. März 2018 hervorgeht, äusserte sich der Beschwerdeführer gegenüber den für die Rückführung zuständigen Polizisten dahingehend, dass er ein wenig militärische Taktik angewandt habe, zum Beispiel sei er absichtlich nicht direkt gefahren, auch habe er alle Kamerastellen (z.B. Autobahnzahlstellen) gemieden, um nicht erkannt zu werden. Seine «Abreise» nach Frankreich ist daher als Flucht zu werten. Der Beschwerdeführer versuchte damit bereits einmal, sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Seine familiären Bindungen in N.___