Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich seinen Sohn in R.________(Ort) besuchen wollen, hätte er kaum diese Route (Umweg von 500 km) genommen. Der Sohn des Beschwerdeführers wusste denn auch nicht, dass sein Vater kommen wollte (vgl. Einvernahme J.________ vom 23. Februar 2018, S. 5, Z. 165). Weiter bestätigen die Aussagen von I.________, dass es sich um einen überstürzten Aufbruch handelte. Der Beschwerdeführer bat sie auch um Geld, weil er seine Karten nicht benutzen dürfe. Er fragte weiter, ob er sein Mobilhome in eine Scheune stellen könne, damit man ihn nicht finde (vgl. Einvernahme vom 25. Mai 2018, S. 3, Z. 82 ff.). Wie aus dem Be-