Sie sind nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht ernsthaft in Frage zu stellen. Der Tatverdacht ergibt sich nicht aus einzelnen Indizien, sondern aus der Gesamtheit der Umstände, wozu neben dem Gutachten und dem Bericht des Dezernats BEX auch das Verhalten des Beschwerdeführers vor und nach der Tat gehört. Das alles deutet auf ein Delikt, begangen durch den Beschwerdeführer, hin. Da der Tatverdacht bereits erheblich