Dass er erst einen Tag später in den Medien davon gelesen haben soll, erscheint nicht glaubhaft und lässt sich nicht mit seinem Verhalten und seinem Zustand in Einklang bringen. Zudem wäre in diesem Fall zu erwarten, dass er sich bei seiner Familie nach dem Haus und dem Opfer erkundigt hätte. 5.9 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erwiderungen sind lediglich Erklärungsversuche, wie es auch gewesen sein könnte. Sie sind nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht ernsthaft in Frage zu stellen.