Registrierung Schlüssel des Opfers, an der Loge) sprechen gegen eine Rückgabe durch das Opfer. Diese Vorkommnisse widerlegen damit nicht, dass das Opfer bereits am 9. Februar 2018 tot gewesen sei, sondern begründen konkrete Anhaltspunkte für Vertuschungshandlungen durch den Beschwerdeführer. Diese wiederum weisen daraufhin, dass er vom Tod des Opfers wusste. Auch die Aussagen der Auskunftsperson I.________ zum Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat begründen konkrete und ernsthafte Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer ein Delikt begangen hat. Sein verwirrter und geschockter Zustand sowie seine Angaben gegenüber I.__