Das Opfer wusste damit, dass es der Arbeit fernbleiben würde. Es macht daher, entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers, durchaus Sinn und widerspricht nicht jeder Lebenserfahrung, dass das Opfer bereits am 8. Februar 2018 die Akten mit einer entsprechenden Notiz bereitstellte, weil es beabsichtigte, diese zu retournieren. Es ist damit sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Akten mit dem Zettel bereits so vorfand. Auch die Umstände der Rückgabe der Akten (Montagabend, um 20.15 Uhr; Registrierung Schlüssel des Opfers, an der Loge) sprechen gegen eine Rückgabe durch das Opfer.