6 effektiv noch am Leben war. Auch die SMS-Nachricht vom Mobiltelefonanschluss des Beschwerdeführers aus an den Vorgesetzten des Opfers vom 12. Februar 2018 ist nicht geeignet, diese Schlussfolgerung massgeblich in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die handschriftlich verfasste, undatierte Notiz, welche den am 12. Februar 2018 an den Arbeitgeber des Opfers retournierten Akten beigelegt war. Entgegen den Gepflogenheiten des Opfers war die SMS-Nachricht in hochdeutscher Sprache verfasst.