5.8 Es kann vorab auf die Ausführungen im Antrag der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2018 sowie im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Es wird schlüssig begründet, weshalb Indizien dafür vorliegen, dass das Opfer ab dem 9. Februar 2018 nicht mehr am Leben war. Zwar trifft der Einwand des Beschwerdeführers in der Replik, wonach die Antennenstandorte beim Anruf des Beschwerdeführers auf das Mobiltelefon des Opfers am 13. Februar 2018 nicht identisch gewesen seien, zu. Dieser solitäre Anruf bedeutet aber nicht, dass das Opfer, das sein Mobiltelefon vor dem 8. Februar 2018 rege benutzt hatte, tatsächlich gesprochen hätte und folglich