Brandstiftung und damit verbundene Störung des Totenfriedens darf daher mit Blick auf vorangehende Ausführungen mit vertretbaren Gründen bejaht werden. Daneben liegen weitere konkrete Verdachtsmomente vor, die auf eine Täterschaft des Beschwerdeführers schliessen lassen und letztlich ebenfalls gegen die vom Beschwerdeführer vorgenommene Interpretation der erwähnten Beweisstücke sprechen. 5.8 Es kann vorab auf die Ausführungen im Antrag der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2018 sowie im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.