Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus BGE 143 IV 330 E. 2.2 nichts anderes. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil nicht zum Massstab, den das Haftgericht bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts anzuwenden hat, sondern stellte lediglich klar, dass das Vorliegen und das Ausmass der strafrechtlichen Schuldfähigkeit sowie die schuldangemessene bzw. sachlich gebotene (verschuldensunabhängige) Sanktion nicht im Haftverfahren zu prüfen seien (ausser es sei ausnahmsweise schon im Haftprüfungsverfahren klar, dass weder eine Strafe noch eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommen könnten).