Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach das Haftgericht zur Frage des dringenden Tatverdachts weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2018 vom 8. Mai 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus BGE 143 IV 330 E. 2.2 nichts anderes.