Ebenso wenig die Möglichkeit eines Freispruchs aufgrund des Grundsatzes in «dubio pro reo». Es wird die Aufgabe des Sachgerichts sein, die Beweisstücke abschliessend zu würdigen und sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers detailliert auseinanderzusetzen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach das Haftgericht zur Frage des dringenden Tatverdachts weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2018 vom 8. Mai 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).