Die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers entspricht damit lediglich einer möglichen Interpretation des Gutachtens und des Berichts. Mindestens ebenso wahrscheinlich ist mit Blick auf diese Beweisstücke die Annahme einer Tötung und Brandstiftung. Dass Anlass für weitere Abklärungen besteht, führt nicht dazu, dass im Haftprüfungsverfahren das eigentliche Beweisverfahren vorgezogen wird. Ebenso wenig die Möglichkeit eines Freispruchs aufgrund des Grundsatzes in «dubio pro reo».