Ob die im Bericht BEX erwähnten Ergebnisse zusammen mit den weiteren bereits erfolgten und allenfalls noch zu tätigenden Ermittlungen in diesem Zusammenhang einen Schuldspruch zulassen, wird das Sachgericht abschliessend zu klären haben. Die bisherigen Ergebnisse rechtfertigen jedenfalls die Annahme eines dringenden Tatverdachts auch betreffend Brandstiftung (vgl. auch nachstehende Ausführungen). 5.7 Die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers entspricht damit lediglich einer möglichen Interpretation des Gutachtens und des Berichts.