Der Beschwerdeführer bringt jedenfalls weder in der Beschwerde noch in der Replik Einwände oder Ermittlungsergebnisse vor, die zwingend auf eine zufällige oder durch den Löschwasserabfluss bedingte Heizölkontamination hindeuten und die Verwendung von Brandbeschleuniger ausschliessen. Ob die im Bericht BEX erwähnten Ergebnisse zusammen mit den weiteren bereits erfolgten und allenfalls noch zu tätigenden Ermittlungen in diesem Zusammenhang einen Schuldspruch zulassen, wird das Sachgericht abschliessend zu klären haben.